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Recht8 Min. Lesezeit · Stand: Juni 2026 · König Immobilien Redaktion

Teilungserklärung verstehen: Der Leitfaden für Wohnungseigentümer und Käufer

Was in der Teilungserklärung steht, was die WEG-Reform 2020 geändert hat und warum das Dokument über Preis und Tempo Ihres Wohnungsverkaufs entscheidet: der komplette Leitfaden für Verkäufer und Käufer in der Region Stuttgart.

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Was ist die Teilungserklärung?

Die Teilungserklärung ist das rechtliche Fundament jeder Eigentumswohnung. Mit ihr teilt der Eigentümer eines Grundstücks das Eigentum in Miteigentumsanteile auf, die jeweils mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden sind. Rechtsgrundlage ist § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), wenn ein Alleineigentümer die Aufteilung erklärt, oder § 3 WEG, wenn sich mehrere Miteigentümer das Sondereigentum vertraglich einräumen. Die Erklärung wird über einen Notar beim Grundbuchamt eingereicht. Erst mit der Anlage der Wohnungsgrundbücher entsteht rechtlich selbständiges Wohnungseigentum, das einzeln verkauft, vererbt und belastet werden kann. Für Sie als Eigentümer oder Kaufinteressent bedeutet das: Die Teilungserklärung legt verbindlich fest, was genau zu einer Wohnung gehört, welche Gebäudeteile allen gemeinsam gehören und nach welchen Regeln die Gemeinschaft funktioniert. Sie bindet nicht nur den ursprünglichen Aufteiler, sondern jeden späteren Erwerber. Wer eine Eigentumswohnung kauft, übernimmt die Teilungserklärung so, wie sie im Grundbuch steht, einschließlich aller Beschränkungen. Deshalb gehört sie zu den wichtigsten Dokumenten beim Wohnungsverkauf, gleichrangig mit Grundbuchauszug und Energieausweis.

Die Bestandteile: Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Gemeinschaftsordnung

Eine vollständige Teilungserklärung besteht in der Praxis aus mehreren Teilen, die zusammen beim Grundbuchamt liegen. Wer eine Wohnung verkauft oder kauft, sollte alle Bestandteile kennen und auf Vollständigkeit prüfen. Fehlt ein Teil, fragen Banken und Notare nach, und die Abwicklung stockt.

Der Aufteilungsplan

Der Aufteilungsplan ist eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel versehene Bauzeichnung. Er zeigt die Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe aller Gebäudeteile. Sämtliche zu einer Einheit gehörenden Räume tragen dieselbe Nummer: Die Wohnung Nr. 3 im zweiten Obergeschoss, der zugehörige Kellerraum und gegebenenfalls der Stellplatz sind einheitlich gekennzeichnet. Der Aufteilungsplan ist verbindlich. Weicht das tatsächlich Gebaute vom Plan ab, kann das im Extremfall dazu führen, dass an einzelnen Räumen kein Sondereigentum entstanden ist. Gleichen Sie den Plan deshalb immer mit der Realität ab.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung stellt die Baurechtsbehörde aus, in Baden-Württemberg die untere Baurechtsbehörde der Stadt oder des Landkreises, in Stuttgart also das Baurechtsamt. Sie bestätigt nach § 7 Abs. 4 WEG, dass die Wohnungen baulich hinreichend voneinander und von fremden Räumen abgetrennt sind, also insbesondere einen eigenen abschließbaren Zugang haben. Ohne diese Bescheinigung legt das Grundbuchamt keine Wohnungsgrundbücher an. Für Verkäufer wird sie vor allem dann zum Thema, wenn nachträglich umgebaut wurde, etwa beim Dachausbau oder bei der Zusammenlegung von Wohnungen.

Die Gemeinschaftsordnung

Die Gemeinschaftsordnung wird oft als Grundgesetz der Eigentümergemeinschaft bezeichnet. Sie regelt das Innenverhältnis der Eigentümer und kann vom gesetzlichen Standard abweichen: die Verteilung der Kosten, Stimmrechte in der Eigentümerversammlung, Nutzungsregeln wie ein Verbot gewerblicher Nutzung oder Vorgaben zur Tierhaltung, Sondernutzungsrechte und häufig eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG, also das Erfordernis einer Verwalterzustimmung beim Verkauf. Gerade die Gemeinschaftsordnung sollten Sie vor einem Verkauf oder Kauf vollständig lesen, denn hier stehen die Regelungen, die im Alltag und beim Eigentümerwechsel wirklich spürbar sind.

Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrechte

Die Teilungserklärung trennt drei Kategorien, die Sie sauber auseinanderhalten sollten. Sondereigentum ist das, was Ihnen allein gehört: die Räume der Wohnung selbst, nicht tragende Innenwände, Bodenbeläge und die Innenseiten der Wohnungstür. Seit der WEG-Reform 2020 kann Sondereigentum auch an Stellplätzen und an Freiflächen wie Terrassen oder Gartenanteilen begründet werden, sofern die Teilungserklärung das vorsieht. Gemeinschaftseigentum ist alles, was für Bestand und Sicherheit des Gebäudes erforderlich ist oder von allen genutzt wird: tragende Wände, Dach, Fassade, in aller Regel die Fenster, Treppenhaus, Aufzug, Heizungsanlage und die Leitungen bis zum Eintritt in die Wohnung. Sondernutzungsrechte liegen dazwischen: Sie geben einem Eigentümer das Recht, einen Teil des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen, etwa einen Gartenanteil, einen Stellplatz im Hof oder einen Kellerraum. Das Eigentum bleibt aber bei der Gemeinschaft. Wirksam gegenüber jedem Erwerber sind Sondernutzungsrechte nur, wenn sie in der Teilungserklärung vereinbart und im Grundbuch abgesichert sind. Eine jahrelang geduldete Nutzung allein begründet kein Recht. Für Verkauf und Bewertung ist der Unterschied erheblich: Ein Stellplatz als Sondereigentum ist rechtlich etwas anderes als ein bloßes Sondernutzungsrecht, auch wenn beides im Exposé oft gleich aussieht.

WEG-Reform 2020: Was sich für Eigentümer geändert hat

Zum 1. Dezember 2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft getreten, die größte Reform des WEG seit Jahrzehnten. Für den Umgang mit der Teilungserklärung sind vor allem diese Punkte wichtig: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist seither voll rechtsfähig, sie kann selbst Verträge schließen, klagen und verklagt werden. Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum können seit der Reform mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Kosten trägt vereinfacht gesagt derjenige, der die Maßnahme verlangt; werden Maßnahmen mit großer Mehrheit beschlossen oder amortisieren sich ihre Kosten in angemessener Zeit, zahlen alle Eigentümer. Außerdem hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf bestimmte privilegierte Maßnahmen auf eigene Kosten: den Einbau einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge, barrierereduzierende Umbauten, Einbruchsschutz und einen Glasfaseranschluss. Seit Oktober 2024 zählen auch Steckersolargeräte, also Balkonkraftwerke, zu diesen privilegierten Maßnahmen. Die Gemeinschaft entscheidet dann nur noch über das Wie, nicht über das Ob. Hinzu kommen weitere Neuerungen: Aus der Instandhaltungsrücklage wurde begrifflich die Erhaltungsrücklage. Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Eigentümer grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG verlangen; eine Ausnahme gilt für kleine Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, wenn ein Eigentümer selbst zum Verwalter bestellt ist und weniger als ein Drittel der Eigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt. Und seit dem 17. Oktober 2024 können Eigentümergemeinschaften mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, ihre Versammlungen für bis zu drei Jahre rein virtuell abzuhalten. Übergangsweise gilt: Wird ein solcher Beschluss vor 2028 gefasst, muss bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr zusätzlich eine Präsenzversammlung stattfinden, es sei denn, die Eigentümer verzichten einstimmig darauf. Wichtig für die Praxis: Viele Teilungserklärungen stammen aus der Zeit vor der Reform und enthalten Klauseln, die der heutigen Gesetzeslage widersprechen oder durch sie überholt sind. Ob eine alte Regelung weiter gilt oder das neue Recht vorgeht, ist eine juristische Einzelfallfrage. Lassen Sie ältere Teilungserklärungen im Zweifel von einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht prüfen.

Warum die Teilungserklärung beim Wohnungsverkauf entscheidend ist

Wenn Sie eine Eigentumswohnung in Stuttgart oder der Region verkaufen, ist die Teilungserklärung eines der ersten Dokumente, das ernsthafte Interessenten und vor allem deren finanzierende Banken anfordern. Ohne vollständige WEG-Unterlagen sagt kaum eine Bank eine Finanzierung zu, und der Notar benötigt die Angaben aus dem Wohnungsgrundbuch ohnehin für den Kaufvertrag. Fehlende Unterlagen sind einer der häufigsten Gründe, warum sich Wohnungsverkäufe unnötig in die Länge ziehen. Inhaltlich entscheidet die Teilungserklärung darüber, was Sie überhaupt verkaufen: Gehört der Kellerraum zum Sondereigentum oder besteht nur ein Sondernutzungsrecht? Ist der Stellplatz Teil der Einheit, eine eigene Teileigentumseinheit oder gar nicht zugeordnet? Solche Fragen müssen vor der Vermarktung geklärt sein, denn falsche Angaben im Exposé können später Haftungsfragen auslösen. Auch der erzielbare Preis hängt an der Teilungserklärung: Eine Gemeinschaftsordnung, die die Vermietung erschwert oder gewerbliche Nutzung ausschließt, schränkt den Käuferkreis ein; großzügige Sondernutzungsrechte an Garten oder Stellplätzen erhöhen den Wert. Sieht die Teilungserklärung eine Verwalterzustimmung nach § 12 WEG vor, sollten Sie die Hausverwaltung früh einbinden, damit die Zustimmung die Abwicklung nicht verzögert. Wie der Verkauf insgesamt abläuft, lesen Sie in unserem Ratgeber zum Verkaufsablauf in Baden-Württemberg.

Typische Fallstricke in der Praxis

Aus der täglichen Maklerpraxis in der Region Stuttgart kennen wir wiederkehrende Problemfelder rund um die Teilungserklärung. Die folgenden Punkte sollten Verkäufer vor der Vermarktung und Käufer vor der Unterschrift klären.

Sondernutzungsrechte ohne saubere Grundlage

Häufig wird ein Gartenstück oder ein Stellplatz seit Jahren von einer Partei genutzt, ohne dass die Teilungserklärung dazu etwas sagt. Eine solche geduldete Nutzung ist kein Recht und geht beim Verkauf nicht automatisch auf den Käufer über. Werben Sie im Exposé deshalb nur mit Sondernutzungsrechten, die tatsächlich in der Teilungserklärung vereinbart und über das Grundbuch abgesichert sind. Käufer sollten sich die entsprechende Regelung zeigen lassen, statt sich auf mündliche Aussagen zu verlassen.

Bauliche Veränderungen ohne Beschluss

Verglaste Balkone, Markisen, ein ausgebauter Spitzboden, eine zur Wohnfläche erklärte Hobbyfläche im Untergeschoss: Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum brauchen grundsätzlich einen Beschluss der Gemeinschaft. Fehlt er, besteht ein Rückbaurisiko, das mit der Wohnung auf den Erwerber übergeht. Besonders heikel sind Räume, die im Aufteilungsplan als Keller oder Hobbyraum ausgewiesen, aber als Wohnraum genutzt und beworben werden. Prüfen Sie als Verkäufer die Beschlusslage und legen Sie Genehmigungen offen. Als Käufer fragen Sie gezielt nach und sehen die Beschluss-Sammlung ein, die der Verwalter führen muss.

Hausgeld, Erhaltungsrücklage und Sonderumlagen

Die Gemeinschaftsordnung kann die Kostenverteilung abweichend von den Miteigentumsanteilen regeln. Prüfen Sie, ob die Verteilung fair zur Wohnfläche passt, denn sie bestimmt das monatliche Hausgeld dauerhaft. Ein zweiter Blick gilt der Erhaltungsrücklage: Ist sie im Verhältnis zu Alter und Zustand des Gebäudes niedrig und stehen Dach, Fassade oder Heizung zur Sanierung an, drohen Sonderumlagen. Für bereits beschlossene Sonderumlagen gilt im Grundsatz: Zahlen muss, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer ist. Verkäufer und Käufer sollten dazu eine klare Regelung in den Kaufvertrag aufnehmen. Hausgeldrückstände des Verkäufers gehen nicht automatisch auf den Käufer über, sorgen aber regelmäßig für Streit; eine Bestätigung der Hausverwaltung über offene Posten schafft Klarheit.

Wo Sie die Teilungserklärung bekommen und was Käufer prüfen sollten

Als Eigentümer finden Sie die Teilungserklärung meist in Ihren eigenen Kaufunterlagen, denn sie war Anlage oder Bezugsurkunde Ihres Kaufvertrags. Zweite Anlaufstelle ist die Hausverwaltung, die die Unterlagen der Gemeinschaft vorhält. Darüber hinaus können Sie eine Kopie beim Grundbuchamt anfordern; in Baden-Württemberg wird das Grundbuch zentral bei dreizehn Amtsgerichten geführt. Eigentümer erhalten die Unterlagen ohne Weiteres, Kaufinteressenten müssen nach § 12 der Grundbuchordnung ein berechtigtes Interesse nachweisen, etwa durch einen Kaufvertragsentwurf oder eine Vollmacht des Eigentümers. Auch der Notar, der die Teilungserklärung beurkundet hat, kann Abschriften erteilen. Die Gebühren für Kopien aus der Grundakte sind überschaubar. Käufer sollten vor der Unterschrift mindestens prüfen: die vollständige Teilungserklärung samt Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung, die Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen, die Jahresabrechnungen und den aktuellen Wirtschaftsplan, den Stand der Erhaltungsrücklage sowie die Beschluss-Sammlung. Gleichen Sie den Aufteilungsplan mit der tatsächlichen Wohnung ab und lesen Sie die Gemeinschaftsordnung auf Nutzungsbeschränkungen, Kostenregelungen und eine etwaige Verwalterzustimmung. Bei rechtlichen Zweifelsfragen, etwa zu alten Klauseln oder ungenehmigten Umbauten, gehört die Teilungserklärung in die Hände eines Fachanwalts oder Notars. Als Makler in der Region Stuttgart stellen wir für unsere Verkäufer die vollständigen WEG-Unterlagen zusammen und bereiten sie für Kaufinteressenten und Banken auf. Was Ihre Wohnung aktuell wert ist, erfahren Sie über unsere kostenlose Wertermittlung.

Häufig gestellte Fragen

Kann die Teilungserklärung nachträglich geändert werden?

Ja, aber grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Eigentümer; bei Eingriffen in gesicherte Rechte müssen zusätzlich dinglich Berechtigte wie finanzierende Banken zustimmen. Die Änderung muss notariell erfolgen und ins Grundbuch eingetragen werden. Manche Gemeinschaftsordnungen enthalten Öffnungsklauseln, die für bestimmte Punkte Mehrheitsbeschlüsse zulassen. In der Praxis sind Änderungen aufwendig und selten.

Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Sondernutzungsrecht?

Sondereigentum gehört Ihnen allein und ist Ihrem Wohnungsgrundbuch zugeordnet. Ein Sondernutzungsrecht gibt Ihnen nur das alleinige Nutzungsrecht an einem Teil des Gemeinschaftseigentums, etwa an einem Gartenanteil oder Stellplatz; Eigentümerin bleibt die Gemeinschaft. Ein wirksam vereinbartes Sondernutzungsrecht geht beim Verkauf mit der Wohnung auf den Erwerber über.

Wer zahlt eine beschlossene Sonderumlage, wenn die Wohnung verkauft wird?

Maßgeblich ist im Grundsatz die Fälligkeit: Zahlen muss, wer bei Fälligkeit der Sonderumlage Eigentümer ist. Verkäufer und Käufer können im Kaufvertrag intern eine andere Verteilung vereinbaren. Klären Sie offene und beschlossene Umlagen vor der Beurkundung mit der Hausverwaltung und lassen Sie die Regelung vom Notar in den Vertrag aufnehmen.

Brauche ich für den Verkauf die Zustimmung der Hausverwaltung?

Nur wenn die Teilungserklärung eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG enthält. Dann darf die Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters verkauft werden; verweigern darf er sie allerdings nur aus wichtigem Grund, etwa bei erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers. Die Eigentümer können diese Beschränkung durch Beschluss aufheben. Prüfen Sie das früh, damit sich der Notartermin nicht verzögert.

Wo bekomme ich eine Kopie der Teilungserklärung?

Bei der Hausverwaltung, beim Notar, der sie beurkundet hat, oder beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts. Eigentümer erhalten sie problemlos; Kaufinteressenten müssen gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse nachweisen. In der Praxis lassen sie sich die Unterlagen am einfachsten vom Verkäufer oder vom Makler geben.

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